Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Giebels + Strack Baumaschinen GmbH

  1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer (nachfolgend „Vertragspartner“ bzw. „VP“ genannt) erbringen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des VP erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des VP die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen

1.3 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den VP, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.4 Vorrangig vor unseren Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem VP (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom VP uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Textform.

 

  1. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend.

2.2 Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.

 

  1. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ und sind Nettopreise zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und Verpackungskosten. Dies gilt jedoch nicht, falls es sich bei dem VP um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), liegen den vereinbarten Preisen unser Listenpreise zugrunde und es gilt folgendes: soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

3.3 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, hat der VP ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

  1. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferungen unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen haben oder wir die Versandbereitschaft dem VP mitgeteilt haben.

4.2 Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Hiervon bleiben unsere Rechte aus Verzug des VP unberührt.

4.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller der Lieferungen.

4.5 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den VP unverzüglich informieren.

4.6 Entsteht dem VP wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der VP berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den VP geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem VP das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

 

  1. Gefahrübergang

5.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmen handelt. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen. Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.

5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag vor.  Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch sonstiger bisheriger sowie künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

6.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, gelten wir als Hersteller und die Verarbeitung erfolgt in unserem Namen und für unsere Rechnung. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der VP bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so werden wir, soweit die Hauptsache dem VP gehört, anteilig Miteigentümer an der einheitlichen Sache in den dem in Satz 2 genannten Verhältnis.

6.4 Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt.

6.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, ihn instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der VP tritt ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der VP dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des VP – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen

6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

 

  1. Mängelhaftung

7.1 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so verjähren die Ansprüche des VP in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Lieferungen für den VP, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß § 478, 479 BGB und in den Fällen eventueller Ansprüche des VP gemäß Ziffer 8. dieser Verkaufsbedingungen.

Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

7.2 Ist der VP Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7.3 Ist der VP Verbraucher, gilt für gebrauchte Liefergegenstände eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7.4 Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, sind wir bezogen auf denselben Sachmangel zur dreimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Übrigen stehen dem VP die gesetzlichen Ansprüche zum Rücktritt zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach Ziff. 8. dieser Verkaufsbedingungen.

 

  1. Sonstige Haftung

Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, ausschließlich nur in folgenden Fällen: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Ist der VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des VP zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

 

9.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Stand: 08/2016

Allgemeine Einkaufsbedingungen

AGB herunterladen: AGB Einkauf Juli 2019

  1. Allgemeines & Geltungsbereich

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für uns erbringt.
    2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
    3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
    4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über Lieferungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Angebot und Angebotsunterlagen

    1. Der Auftrag kommt durch unsere schriftliche Bestellung sowie durch Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
    2. An unseren dem Lieferanten übergebenen Unterlagen (einschließlich Zeichnungen und Abbildungen, etc.) behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Diese Unterlagen dürfen vom Lieferanten an Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben oder vom Lieferanten auf unseren ausdrücklichen schriftlichen Wunsch zu vernichten oder zu löschen. Dritten gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffern 9.3 und 9.4. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Alle Preise sind in EURO anzugeben; die Rechnungen sind ebenfalls in EURO auszustellen. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, versteht sich der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall der konkreten Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese alle gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG und – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
    5. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
    6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
  4. Liefer- und Leistungstermine

    1. Der in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungstermin ist bindend.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gefährdet ist. Diese Mitteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
    3. Die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen durch den Lieferanten ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
    4. Befindet sich der Lieferant mit dem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.
  5. Gefahrenübergang, Abnahme und Höhere Gewalt

    1. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in unserer Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.
    2. Im Falle einer werkvertraglichen Leistung ist die Abnahme der Leistung für den Gefahrübergang maßgebend. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt stets eine förmliche Abnahme.
    3. Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Bestellnummer und -datum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
    4. Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann.
  6. Mängelhaftung und Verjährungsfrist

    1. Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unsere kaufmännische Rügepflicht gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erteilt wird.
    2. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
    4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte bzw. neu hergestellte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
  7. Produkthaftung und Versicherungsschutz

    1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, eventuelle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Davon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns jederzeit auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.
  8. Schutzrechte Dritter

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
    2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seinen Rechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung und Subunternehmer

    1. Wird eine von uns dem Lieferanten bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
    2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art ab- zusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für ihm mitgeteilte bzw. ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen bzw. die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse allgemein bekannt geworden sind.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    5. Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind; die Daten dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke verwendet werden.
    6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Werk- oder Dienstleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer, freie Mitarbeiter) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffern 9.3 und 9.4 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.
  10. Ersatzteile

    1. Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, uns mit Ersatzteilen zu den an uns gelieferten Produkten über einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beliefern.
    2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – unbeschadet der verstehenden Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
  11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

    1. Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer ist unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Erfüllungsort ist, wenn der Mieter Unternehmer ist, unser Geschäftssitz.

Stand: 07/2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Giebels + Strack Baumaschinen GmbH

AGB herunterladen: AGB Vermietung November 2023

  1. Geltungsbereich

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.
    2. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender AGB des Mieters vorbehaltlos den Vertrag vollziehen, bedeutet dies keine Zustimmung, denn auch in diesem Fall gelten diese AGB.
    3. Vorrangig vor diesen AGB gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Textform.
  2. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
    2. Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
    3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser AGB, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
    4. Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
  3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug

    1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.
    2. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
    3. Mietgeräte dürfen nur nach Unterweisung bedient werden. Der Mieter verpflichtet sich, sein Personal ordnungsgemäß in der Bedienung zu unterweisen.
    4. Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.
    5. Falls der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
    6. Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unabhängig von Ziffer 10.2 ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.
    7. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.
  4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes

    1. Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
    2. Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet.
  5. Mietdauer

    1. Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist nicht ordentlich kündbar.
    2. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
    3. Kommt der Kunde mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug, so fällt eine Gebühr in Höhe des Tagesmietzinses für Mieten bis zu 2 Tagen an.
    4. Wochenendtarif: beginnt Freitag ab 14:00 Uhr und endet Montag bis 08:00 Uhr 
      (max. 10 Betriebsstunden)
  6. Montage

    1. Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
    2. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
  7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher MwSt. und zzgl. der Verpackungs- und Versandkosten. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
    2. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüberhinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.
    3. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, hat der Mieter ein Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einemrechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution

    1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
    2. Der Mieter tritt seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung schon jetzt an.
    3. Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
  9. Pflichten des Mieters

    1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
    2. Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich in Textform (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
    4. Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
    5. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragten Unternehmen durchführen zu lassen.
    6. Urlaub und Schlechtwetter sind nicht durch uns zu verantworten und begründen keinen Anspruch auf Mietminderung.
    7. Nach Mietende werden die Freimeldungen der Krane und allen anderen Maschinen nur in schriftlicher Form akzeptiert!
      Kranfreimeldungen / Mietende:
      Wir bitten um Verständnis, dass wir das Abmelden/Mietende der Mietkrane nur in schriftlicher Form und mit einer Woche Vorlaufzeit akzeptieren können (Fax, Mail, SMS, WhatsApp). Unsere Kontaktdaten finden Sie im Kontaktbereich dieser Seite. Vielen Dank
  10. Mängel und Haftung

    1. Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.
    2. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, sind Mängel, die sofort ins Auge fallen, sofort nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter anzuzeigen.
    3. Der Mieter kann Forderungen gegen den Vermieter nur geltend machen, wenn der Mangel durch den Vermieter, seine Mitarbeiter oder seine Maschinen verursacht wurde. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Mietgegenstand
      • nicht im funktionstüchtigen Zustand übergeben wurde
      • nicht gewartet wurde
      • nicht vollständig übergeben wurde

      Tritt der Mangel aufgrund eines technischen Defekts oder einer falschen Bedienung durch den Mieter auf, werden Ausfallzeiten des Mieters nicht vom Vermieter übernommen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Rechnung zu kürzen, wenn die Ausfallzeiten durch technischen Defekt oder falsche Bedienung durch den Mieter entstehen.

    4. Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertreten sind, vorvertraglicher bzw. vertraglicher Nebenpflichten, nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters – Ziffer 10.3 entsprechend.
    5. Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  11. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung

    Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter

    • dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
    • mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist; in diesem Fall
      hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, nach vorheriger
      Ankündigung, abzuholen, und solange zurückzuhalten, bis der Mieter die ausstehenden
      Rechnungen beglichen hat;
    • den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß
      wartet,
    • in Vermögensverfall gerät,
    • oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat.

    Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

  12. Versicherung – Selbstbeteiligung

    Der Vermieter schließt eine Maschinenbruchversicherung für Beschädigungen an den Mietgeräten ab. Für die Maschinenbruchversicherung wird eine Haftungsbeschränkung in Höhe von 10% erhoben und dem Mietzins hinzugerechnet. Der Diebstahl der Mietgeräte ist nicht versichert. Soweit der Kunde die Maschinen und Geräte selbst versichert, entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Kunde hat bei Vertragsschluss einen Nachweis über die Versicherung vorzulegen. Der Selbstbehalt des Mieters bei Beschädigungen beträgt 2.500,00 € zzgl. MwSt. Bei Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, Untergang, Unterschlagung oder Totalschaden trägt der Mieter 25% des Wiederbeschaffungswertes (mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. MwSt.). Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.

  13. Kauf/ Mietkauf/ Übernahme aus Miete

    Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.

  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

    1. Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer ist unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Erfüllungsort ist, wenn der Mieter Unternehmer ist, unser Geschäftssitz.

Stand: 11 / 2023